Rechtsprechung
   BGH, 03.12.2014 - XII ZB 101/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,44590
BGH, 03.12.2014 - XII ZB 101/14 (https://dejure.org/2014,44590)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2014 - XII ZB 101/14 (https://dejure.org/2014,44590)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2014 - XII ZB 101/14 (https://dejure.org/2014,44590)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,44590) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1355 BGB, Art 10 Abs 2 BGBEG, Art 47 Abs 1 S 1 Nr 1 BGBEG
    Eheregistereintragung einer gemischtnationalen Ehe: Ehename eines indonesischen Ehegatten nach Wahl des deutschen Ehenamensstatuts

  • IWW

    Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, Art. ... 47 EGBGB, Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 10 Abs. 2 EGBGB, Art. 10 Abs. 1 EGBGB, § 1355 BGB, Art. 47 Abs. 1 EGBGB, § 1355 Abs. 2 BGB, § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 1355 Abs. 5 BGB, Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG, Art. 47 Abs. 4 EGBGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahl des deutschen Rechts als Ehenamensstatut der Ehegatten

  • rewis.io

    Eheregistereintragung einer gemischtnationalen Ehe: Ehename eines indonesischen Ehegatten nach Wahl des deutschen Ehenamensstatuts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1355; EGBGB Art. 10 Abs. 2; EGBGB Art. 47
    Wahl des deutschen Rechts als Ehenamensstatut der Ehegatten

  • rechtsportal.de

    Wahl des deutschen Rechts als Ehenamensstatut der Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der fehlende Familienname - und die Wahl des deutschen Ehenamensstatuts

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bestimmung des Eigennamen des ausländischen Ehegatten zu Familien- und Vornamen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Bestimmung des Eigennamen des ausländischen Ehegatten zu Familien- und Vornamen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Namenswahlrecht zugunsten eines ausländischen Ehepartners unter Berücksichtigung deutschen Namensrechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Namenswahlrecht zugunsten eines ausländischen Ehepartners unter Berücksichtigung deutschen Namensrechts

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 321
  • MDR 2015, 280
  • FGPrax 2015, 67
  • FamRZ 2015, 477
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12

    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des

    Auszug aus BGH, 03.12.2014 - XII ZB 101/14
    Der internationalprivatrechtliche Grundsatz der Angleichung wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um Widersprüche, Lücken und Spannungen zu überwinden, die sich ergeben können, wenn aufgrund des deutschen Kollisionsrechts die Normen ausländischen materiellen Rechts im Inland anzuwenden sind; die Angleichung erfolgt dadurch, dass auf der Grundlage der so genannten Funktionsäquivalenz eine modifizierte Anwendung der Rechtsnorm im Inland vorgenommen wird (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04

    Umfang der Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers und Umfang von

    Auszug aus BGH, 03.12.2014 - XII ZB 101/14
    d) Da sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt, dass es dem ausländischen Ehegatten in Fällen der vorliegenden Art ermöglicht werden muss, neben dem Vornamen auch einen Familiennamen zu bestimmen, kommt es auf den vom Beschwerdegericht ergänzend herangezogenen § 1355 Abs. 5 BGB und die damit einhergehende Streitfrage, ob das nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB gewählte Recht auch für die Namensführung nach einer Scheidung bindend ist (vgl. NK-BGB/Mankowski 2. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 89 mwN zum Meinungsstand; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540), nicht an.
  • OLG Karlsruhe, 29.01.2014 - 11 Wx 73/13

    Personenstandsverfahren: Bestimmungsrecht eines indonesischen Namenträgers über

    Auszug aus BGH, 03.12.2014 - XII ZB 101/14
    Das Oberlandesgericht hat seine in StAZ 2014, 334 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:.
  • OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 102/11

    Personenstandsrecht: Ablegung des nach Heimatrecht geführten Vatersnamens

    Auszug aus BGH, 03.12.2014 - XII ZB 101/14
    Deshalb ist es dem ausländischen Ehegatten gemäß Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 EGBGB zu ermöglichen, nach einer Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts aus seinen bisherigen Eigennamen Vor- und Familiennamen zu bestimmen und sodann statt des bestimmten Familiennamens den Familiennamen des Ehegatten anzunehmen (jurisPK-BGB/Janal 7. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 18; Krömer StAZ 2013, 130, 132; Hepting StAZ 2008, 161, 165 f.; siehe auch OLG Frankfurt FamRZ 2012, 370, 371; a.A. Henrich StAZ 2007, 197, 203, der allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eigennamen des ausländischen Ehegatten im Eheregister als Vornamen einzutragen sind).
  • BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21

    Namensfortführung nach Ehescheidung; türkisches Namensrecht

    Es bedarf deshalb in diesem Zusammenhang auch keiner weiteren Erörterung der streitigen Frage, ob im Falle einer Rechtswahl das nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB berufene Recht auch für die Namensführung der Ehegatten nach der Scheidung maßgeblich gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 101/14 - FamRZ 2015, 477 Rn. 26 mwN).
  • BGH, 05.07.2023 - XII ZB 155/20

    Berichtigung eines Geburtenregistereintrags; Flüchtlingseigenschaft eines

    Dies könne gelten, wenn etwa infolge etablierter Verwaltungspraxis oder faktischer Namensführung im Alltag bereits eine entsprechende "Verfestigung" eingetreten sei und sich ein "echter Doppelname" gebildet habe (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 101/14 - FamRZ 2015, 477 Rn. 27 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 29.01.2014 - 11 Wx 73/13

    Personenstandsverfahren: Bestimmungsrecht eines indonesischen Namenträgers über

    Die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde eingelegt und ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XII ZB 101/14 anhängig.
  • KG, 23.02.2017 - 1 W 111/16

    Eheregistersache: Änderung der Rechtswahl für die künftige Namensführung eines

    Eine Rechtswahl, die Art. 10 Abs. 2 EGBGB trotz der missverständlichen Formulierung allein eröffnet (BGH, NJW-RR 2015, 321), hat zwar grundsätzlich endgültigen Charakter, weil sie regelmäßig nur getroffen wird, um eine vom Personalstatut abweichende Namensführung in der Ehe zu ermöglichen.
  • OLG Frankfurt, 31.07.2018 - 20 W 143/18

    Personenstandsverfahren: Angleichung für Familiennamen des Kindes bei somalischen

    Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach deutschem Namensrecht grundsätzlich nicht mehrere Eigennamen zum Familiennamen bestimmt werden können, weil das deutsche Recht einen mehrgliedrigen Familiennamen im Regelfall nicht zulässt (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 101/14 = StAZ 2015, 78; Staudinger/Hausmann/Hepting, BGB, Bearb. 2013, Art. 47 EGBGB Rn. 40; NK-BGB/Mankowski 2. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 22; Henrich StAZ 2007, 197, 198; Hepting StAZ 2008 161, 167 f.; jurisPK-BGB/Janal 7. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 5; MünchKommBGB/Birk, 5. Aufl., Art. 47 EGBGB Rn. 27).
  • OLG Nürnberg, 11.03.2020 - 11 W 2656/18

    Aufenthaltserlaubnis, Migration, Bescheid, Eritrea, Sorgerecht, Vaterschaft,

    Die Entscheidung des BGH vom 03.12.2014, Aktenzeichen XII ZB 101/14, in Rdnr. 27, spricht ebenfalls an, es sei grundsätzlich zu beachten, dass nach deutschem Namensrecht nicht mehrere Eigennamen zum Familiennamen bestimmt werden können, was einen mehrgliedrigen Familiennamen im Regelfall nicht zulasse.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht